BFSG-Pflicht: Wer betroffen ist und was jetzt zu tun ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und verbraucherorientierte digitale Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, darunter Online-Shops, Terminbuchungen und Banking. Es setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um. Verstösse können mit Bussgeldern bis 100000 Euro geahndet werden, und seit Ende 2025 laufen die ersten Abmahnwellen.
Ein Jahr nach Inkrafttreten liegt die durchschnittliche BFSG-Erfüllung bei rund 49 Prozent. Die Mehrheit der betroffenen Angebote ist also weiterhin angreifbar, während Wettbewerber und spezialisierte Kanzleien gezielt nach Verstössen suchen.
Die gute Nachricht: Betroffenheit lässt sich in Minuten klären, und der häufigste abgemahnte Mangel, die fehlende Barrierefreiheitserklärung, ist schnell behoben.
Wer unter das BFSG fällt
Das Gesetz erfasst zwei Gruppen. Erstens Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte, etwa Selbstbedienungsterminals, Bankautomaten und E-Book-Lesegeräte. Zweitens Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr, und das trifft die meisten: Wer online etwas verkauft, Termine oder Verträge abschliessen lässt, fällt in der Regel in den Anwendungsbereich.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme richtig verstehen
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind befreit. Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, und sie schützt nicht vor Anforderungen von Geschäftskunden, die selbst barrierefrei einkaufen müssen.
Abmahnungen: das reale Risiko
Seit Ende 2025 rollen Abmahnwellen gegen Shops und Buchungsstrecken. Der häufigste gerügte Mangel ist eine fehlende Barrierefreiheitserklärung, gefolgt von nicht bedienbaren Formularen und fehlenden Alternativtexten. Neben Bussgeldern der Marktüberwachung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Unterlassungserklärung und Kostenfolge. Nicht jede Abmahnung ist wirksam, aber jede kostet Zeit und Nerven.
Die Barrierefreiheitserklärung nach Paragraf 14 BFSG
Betroffene Dienstleister müssen in ihren AGB oder auf der Website erklären, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt: allgemeine Beschreibung, Beschreibung der Umsetzung und Kontaktangaben. Die Erklärung ist Pflichtinhalt, kein freiwilliges Extra.
In fünf Minuten Klarheit
Der kostenlose BFSG-Check von Inclusion Bridge prüft die Betroffenheit in drei Schritten, inklusive Kleinstunternehmen-Ausnahme, und erstellt die Barrierefreiheitserklärung nach Paragraf 14 BFSG als kopierbaren Text und PDF. Ohne Konto. Für die laufende Umsetzung führt das Barrierefreiheits-Modul Register und Massnahmen je Angebot.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. Für Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen nur in engen Grenzen, etwa für bestehende Selbstbedienungsterminals.
Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?
Ja, wenn sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Nur Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Was kostet ein Verstoss gegen das BFSG?
Die Marktüberwachung kann Bussgelder bis 100000 Euro verhängen. Dazu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, deren Wellen seit Ende 2025 laufen.
Was ist der häufigste abgemahnte Fehler?
Eine fehlende Barrierefreiheitserklärung nach Paragraf 14 BFSG. Genau dieses Dokument lässt sich mit dem kostenlosen Generator im BFSG-Check in wenigen Minuten erstellen.
Gilt das BFSG auch in Österreich und der Schweiz?
Österreich setzt den European Accessibility Act im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) um. Die Schweiz kennt keine direkte BFSG-Pflicht, EU-Kundschaft kann Barrierefreiheit aber faktisch erfordern.