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Recht und Förderung

BEM-Pflicht: der Ablauf in sieben Schritten

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach Paragraf 167 Absatz 2 SGB IX: Sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber ihnen ein BEM anbieten. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. Für Beschäftigte ist die Teilnahme freiwillig.

Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgrösse, und für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Die Praxis sieht anders aus: Nur rund 40 bis 52 Prozent der Berechtigten erhalten überhaupt ein Angebot.

Das ist doppelt riskant. Ohne korrekt angebotenes BEM steht der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutzprozess deutlich schlechter da, und die Chance, Beschäftigte zu halten, bleibt ungenutzt.

Die 42-Tage-Regel richtig zählen

Massgeblich sind mehr als sechs Wochen (42 Kalendertage übersteigende Arbeitsunfähigkeit) innerhalb der letzten zwölf Monate. Es zählt nicht das Kalenderjahr, sondern der rollierende Zeitraum, und es zählen auch addierte Kurzerkrankungen mit unterschiedlichen Ursachen. Wer nur auf lange Krankschreibungen achtet, übersieht die meisten Fälle.

Was in die Einladung gehört

Die Einladung ist der rechtlich heikelste Schritt. Sie muss erkennen lassen, dass die Teilnahme freiwillig ist, welche Ziele das BEM hat, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wer beteiligt werden kann. Fehlt einer dieser Punkte, gilt das BEM im Streitfall schnell als nicht ordnungsgemäss angeboten.

  • Hinweis auf Freiwilligkeit und die Möglichkeit, jederzeit abzubrechen
  • Ziele: Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Erkrankung vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten
  • Art und Umfang der verarbeiteten Daten, getrennt von der Personalakte
  • Mögliche Beteiligte: Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Betriebsarzt, Integrations- bzw. Inklusionsamt

Was ohne BEM droht

Das BEM ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung, aber die Rechtsprechung verlangt es faktisch: Ohne ordnungsgemässes BEM muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht verhindert hätte. Das gelingt selten. Dazu kommen vermeidbare Kosten durch lange Ausfälle und Neubesetzungen.

BEM systematisch statt von Hand

Die häufigste Ursache für versäumte BEM-Fälle ist banal: Niemand zählt die 42 Tage. Das BEM-Modul von Inclusion Bridge erkennt fällige Fälle automatisch, führt Schritt für Schritt durch das Verfahren, erstellt Einladung und Massnahmenplan als PDF und hält die BEM-Akte rechtssicher getrennt.

Schritt für Schritt

Der BEM-Ablauf in sieben Schritten.

  1. 1

    Fälle erkennen

    Arbeitsunfähigkeitszeiten laufend beobachten: mehr als 42 Tage in zwölf Monaten lösen die Pflicht aus.

  2. 2

    Einladen

    Schriftlich einladen, mit Hinweis auf Freiwilligkeit, Ziele, Datenschutz und mögliche Beteiligte.

  3. 3

    Erstgespräch führen

    Situation, Belastungen und Erwartungen klären. Ohne Druck, die Person bestimmt das Tempo.

  4. 4

    Massnahmen planen

    Etwa stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzanpassung, Hilfsmittel oder veränderte Aufgaben, mit Förderung durch Kostenträger.

  5. 5

    Beteiligte einbinden

    Je nach Fall Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt und Integrations- bzw. Inklusionsamt hinzuziehen, immer mit Einverständnis.

  6. 6

    Umsetzen und dokumentieren

    Massnahmen umsetzen, Fristen halten und alles in einer getrennten BEM-Akte dokumentieren.

  7. 7

    Abschliessen und prüfen

    Ergebnis festhalten und nach einigen Monaten prüfen, ob die Massnahmen tragen.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein BEM Pflicht?

Sobald Beschäftigte innerhalb der letzten zwölf Monate insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, auch durch mehrere addierte Kurzerkrankungen (Paragraf 167 Absatz 2 SGB IX).

Gilt die BEM-Pflicht nur für schwerbehinderte Beschäftigte?

Nein. Sie gilt für alle Beschäftigten in Betrieben jeder Grösse. Nur die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist auf schwerbehinderte Menschen bezogen.

Müssen Beschäftigte am BEM teilnehmen?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Der Arbeitgeber muss das BEM aber ordnungsgemäss anbieten und das Angebot dokumentieren.

Was passiert, wenn kein BEM angeboten wurde?

Eine krankheitsbedingte Kündigung wird dann im Kündigungsschutzprozess deutlich schwerer zu begründen: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein BEM nichts geändert hätte. In der Praxis scheitern viele Kündigungen genau daran.

Wie viele Berechtigte erhalten tatsächlich ein BEM-Angebot?

Studien zufolge nur rund 40 bis 52 Prozent. Der häufigste Grund ist, dass die 42-Tage-Schwelle im Alltag niemand systematisch überwacht.